Wird ein Firmenfahrzeug lediglich für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort privat verwendet, ist es von Bedeutung, ob das KFZ ein Spezialfahrzeug darstellt oder nicht.

Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählen nicht nur Geldbezüge, sondern auch geldwerte Vorteile, welche im Rahmen eines Dienstverhältnisses zufließen. Kann ein Arbeitnehmer ein KFZ des Arbeitgebers auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz) benutzen, ist dafür ein Sachbezugswert zu ermitteln. Der ermittelte Sachbezugswert erhöht die Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlagen für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnnebenkosten. Für bestimmte Spezialfahrzeuge ist ein Sachbezugswert jedoch nicht immer anzusetzen.

Monatlicher Sachbezug

Der monatliche Sachbezug beträgt 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (maximal jedoch € 960). Für besonders schadstoffarme KFZ verringert sich der Sachbezugswert auf 1,5% (maximal jedoch € 720). Für KFZ mit einem Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Elektroauto) ist ein Sachbezugswert von € 0 anzusetzen. Für Hybridfahrzeuge gilt dies nicht, da diese keinen Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweisen.
Beträgt die Fahrstrecke für Privatfahrten (inkl. Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz) nicht mehr als 6.000 km pro Jahr, ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Dieser beträgt sodann monatlich 1% (maximal € 480) bzw. 0,75% für schadstoffarme KFZ (maximal € 360).

Spezialfahrzeuge

Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt. Spezialfahrzeuge sind KFZ, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank). Zudem ist für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte kein Sachbezug anzusetzen soweit Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal- LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.

Zu einem Service- oder Montagewagen umgebaute Klein-LKW sind nicht zwingend als Spezialfahrzeug zu werten. Klein-LKW sind nur dann als solche zu qualifizieren, wenn aufgrund der Ausstattung und ständigen Verwendung als Spezialfahrzeug eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Hinweise für einen derartigen Ausschluss sind eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kastenwagen als Werkstätte ausgestattet ist.

Wird ein Spezialfahrzeug außerhalb von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch anderweitig privat genutzt, ist ein Sachbezug nach allgemeinen Vorgaben zu berechnen. Wird ein Firmenfahrzeug hingegen lediglich für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort privat verwendet, ist es von Bedeutung, ob das KFZ ein Spezialfahrzeug darstellt oder nicht. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.